Satzung
MGV Eintracht & Cantella 1862 Ketternschwalbach e. V.
Satzung aktueller Stand
(die letzte Änderung erfolgte am 05.03.2016)
Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen MGV Eintracht & Cantella 1862 Ketternschwalbach e. V. Der Sitz ist in Hünstetten – Ketternschwalbach.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Zweck des Vereins
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Zur Erreichung dieses Zweckes hält der Chor regelmäßig Chorproben ab,
veranstaltet Konzerte, stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit und dient dem Zwecke der Bildung und Kunstpflege.
Geselligkeit soll dabei dieses Ziel vertiefen helfen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder
§ 6
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Passives Mitglied kann jede Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betreffenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7
Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Erfolgt der freiwillige Austritt nicht zum Letzten eines Monats, so ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erheben,
diese entscheidet mit ¾ Mehrheit.
Pflichten der Mitglieder
§ 8
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht,
regelmäßig an den Gesangstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Organe des Vereins
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 10
Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
Im Übrigen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, wenn
mindestens der dritte Teil der Mitglieder dies beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher öffentlich einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vertreter des Team-Vorstands geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereines, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über die Berufungen nach den §3 und §4 der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Geschäftsordnung
Wenn nicht anders beschlossen wird, erfolgt die Wahl zum Vorstand durch Stimmzettel.
Alle anderen Beschlüsse können durch Zuruf getätigt werden. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt in der Niederschrift, von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Vorstandschaft
§ 11
Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus sechs Vereinsmitgliedern.
Der Beirat setzt sich zusammen
aus den Stimmführerinnen der Stimmen Sopran und Alt
und Stimmführern der Stimmen Tenor und Bass
sowie zwei weiteren Sängerinnen oder Sängern ohne bestimmte Funktionsbereiche (Beisitzer).
Der geschäftsführende Vorstand (in dieser Satzung auch Team-Vorstand genannt)
wird von bis zu 6 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern wie folgt gebildet:
c) Vorstand 1
d) Vorstand 2
e) Vorstand 3
f) Vorstand 4
g) Schriftführer
h) Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Team-Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum Ansprechpartner oder Vorstandssprecher wählen.
Der Team-Vorstand kann sich einen Aufgabenverteilungsplan für seine Vorstandstätigkeit geben.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus,
so kann sich der restliche Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Vorstandsmitglieder.
Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied wird zur nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl gestellt.
Zur Neuwahl kommt jährlich eine Hälfte der Vorstandschaft, deren Amtszeitzwei Jahre beträgt.
Zu diesem Zweck wird die Vorstandschaft in zwei Gruppen unterteilt:
Der ersten Gruppe sind zugehörig:
a) Vorstand 1
b) Vorstand 2
c) Kassierer
d) drei Beiräte
Der zweiten Gruppe sind zugehörig:
a) Vorstand 3
b) Vorstand 4
c) Schriftführer
d) drei Beiräte
Ausgenommen von dieser Regelung ist der Chorleiter, der durch die Vorstandschaft berufen wird.
Das Geschäftsjahr
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereines
§ 13
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind mindestens 2 Mitglieder des Team-Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Musikschule Hünstetten Taunusstein e. V. Auf der Weid 9, 65510 Hünstetten, vertreten durch den Vorstand,
der dies unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck Kunst und Kultur (Chormusik) zu verwenden hat.
Inkrafttreten der Satzung
§ 14
Die Satzungsänderungen sind in den Mitgliederversammlungen vom
20.02.1988, 22.03.1997 19.01.2007,14.03.2015 und 05.03.2016
beschlossen worden
und treten mit den Tagen der Eintragungen in das Vereinsregister in Kraft.